Äußern Mitarbeiter den Wunsch nach einer betrieblichen Altersvorsorge, haben Sie als Arbeitgeber keine Wahl: Sie sind dazu verpflichtet, einer betrieblichen Altersvorsorge zuzustimmen, müssen den Mitarbeitern Produkte und Tarife anbieten und diese für sie verwalten. Was erst einmal nach hohen Kosten und viel Arbeit klingt, birgt auch diverse Vorteile – nicht nur auf Seiten des Arbeitnehmers.

Die gesetzliche Rente allein wird in den meisten Fällen nicht ausreichen, den gewohnten Lebensstandard zu halten. Dieser Tatsache sind sich immer mehr Menschen bewusst und versuchen, möglichst frühzeitig mit einer privaten Altersvorsorge Altersarmut vorzubeugen. Eine Möglichkeit, sich für den Ruhestand abzusichern, ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Die bAV oder auch Betriebsrente umfasst alle finanziellen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Altersversorgung zusagt, also zur Altersversorgung mit lebenslangen Rentenzahlungen, zur Hinterbliebenenversorgung bei Tod des ehemaligen Mitarbeiters oder zur Invaliditätsversorgung in Form einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente. Nicht jedes Unternehmen kann die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge vollständig alleine stemmen. Äußert jedoch der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer betrieblichen Altersvorsorge, darf der Arbeitgeber diese nicht ablehnen.

Anspruch auf Entgeltumwandlung

Jeder Arbeitnehmer hat einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Das bedeutet: Der Mitarbeiter finanziert den Aufbau der Betriebsrente selbst. Er zahlt einen Teil des Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge ein und spart zeitgleich Lohnsteuer und Sozialabgaben. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze können per Anspruch des Mitarbeiters in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden. Zusätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Neuverträge seit dem Jahr 2019 mit einem Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des Bruttobeitrags zu unterstützen. Dies gilt ab 2022 auch für bereits bestehende Verträge.

Abschluss und Verwaltung der bAV als Pflicht des Arbeitgebers

Als Arbeitgeber sind Sie in der Pflicht, im Namen des Mitarbeiters nicht nur den Anbieter auszuwählen sondern auch die bAV für ihn zu verwalten. Über welche Form und mit welchem Anbieter Ihre Mitarbeiter sparen, bestimmen Sie. Dabei stehen Ihnen als Arbeitgeber fünf Durchführungswege zur Verfügung: die Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Mit der Wahl des richtigen Durchführungswegs und des richtigen Produkts können Sie Ihren Mitarbeitern bares Geld sparen, sei es über Konditionen oder Abschlussgebühren. Der Besuch eines Honorarberaters ermöglicht Ihnen eine neutrale Beratung, hohe Kostentransparenz und häufig günstigere Nettotarife.

Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber

Schrecken viele Arbeitgeber beim Thema bAV erst einmal zurück und denken an hohe Kosten und viel Aufwand, ist die bAV auch mit diversen Vorteilen verbunden. So ist der Aufwand bei unabhängiger Beratung häufig geringer als erwartet. Gleichzeitig sparen Arbeitgeber mit der Wahl des richtigen Produkts bis zu den Höchstgrenzen Steuern und Sozialabgaben, da die Beiträge vom Bruttogehalt abgehen. Nicht außer Acht zu lassen ist außerdem die Signalwirkung auf die Mitarbeiter: Eine gute bAV ist durchaus ein starkes Argument für die Mitarbeiterbindung. Leistungsstarke Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge signalisieren den Mitarbeitern Wertschätzung seitens des Unternehmens.

Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer

Denn auch aus Arbeitnehmersicht hat eine betriebliche Altersvorsorge viele Vorteile: Sie sparen sich nicht nur einen Großteil des Verwaltungsaufwandes, den der Arbeitgeber übernehmen muss. Zusätzlich rechnet sich eine betriebliche Altersvorsorge besonders, da der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung 15 Prozent des Bruttobeitrags bezuschussen muss. Übernimmt der Arbeitgeber die bAV vollständig, ist diese zusätzliche Vergütung ein attraktives Argument für Mitarbeiter – sie erhalten später eine Rente, für die sie nie einen Cent eingezahlt haben. Aber Achtung: Die Rentenzahlung muss später versteuert werden, gesetzlich Krankenversicherte müssen Abgaben an die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung leisten. Auch wenn Arbeitnehmer wissen, dass sie häufiger die Arbeitsstelle wechseln möchten, lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge oft nicht, da Verträge bei einem Wechsel meist nicht mitgenommen werden können.